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Förderung

Piktogram mit Geldmotiv. © LPR

Antragsfristen

Gemäß Ziffer VI Nr. 2 RL KommPräv ist der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ab 31. August bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. In den vergangenen Jahren wurden Abweichungen von der Antragsfrist zugelassen.

Ab dem Förderjahr 2024 findet Ziffer VI Nr. 2 RL KommPräv grundsätzlich Anwendung. Das bedeutet, dass die Zuwendungsanträge für das kommende Jahr und ggf. darüber hinaus spätestens bis zum 15. Oktober 2023 bei der Bewilligungsbehörde vorliegen müssen (Posteingang).

Für Rückfragen steht Ihnen das ASSKomm-Team gern zur Verfügung.

Welche Vorhaben können gefördert werden und was nicht?

Diese Förderung basiert auf der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Projekten und Maßnahmen zur kommunalen Prävention (RL KommPräv) vom 12. Juni 2018. Ziel hierbei ist die Unterstützung der Bildung von präventiven Strukturen und insbesondere von Projekten und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung vor Ort. Der Freistaat Sachsen fördert hierbei Vorhaben, welche

  • kriminelle Tendenzen frühzeitig sichtbar machen, um dagegen präventiv vorgehen zu können.
  • sich aus aktuellen Kriminalitätsproblematiken und kriminalgeografischen Entwicklungen ableiten lassen.
  • die Vernetzung von Akteuren für eine ressourcenschonende Prävention fördert.
  • durch kommunalpräventive Gremien geplant, umgesetzt und abschließend deren Erfolg kontrolliert werden kann.

Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.

Voraussetzung für die Förderung ist eine Beratung durch die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates (LPR).

Förderart

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
  • Projektförderung

Förderhöhe

Höchstbetrag:
festzulegen je Vorhaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

  • bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben
  • im Ausnahmefall: Festbetrag

Voraussetzung ist das Erbringen eines mindestens 10-prozentigen Eigenanteils durch die Kommune. Der Eigenanteil kann aber auch in Form von Eigenleistungen, kommunalem Personal oder von Sachmitteln erbracht werden.

Notwendige Dokumente

Folgende Dokumente sind nach der Beratung durch den Landespräventionsrat im Zeitraum vom 31.08. bis zum 15.10 des laufenden Jahres für das Folgejahr postalisch einzureichen.

  1. Antrag auf Gewährung (Muster 1a) Zuwendung nach § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO)
     
  2. Ausgaben- und Finanzierungsplan
    Hierbei müssen projektbezogene Personal- und Sachausgaben nachvollziehbar dargestellt werden.
  1. Projektbeschreibung nach den Beccaria-Standards. Dieser umfasst:
  • Problembeschreibung,
  • Analyse der Entstehungsbedingungen des Problems,
  • Festlegung der Präventionsziele, Projektziele und Zielgruppen,
  • Festlegung der Maßnahmen für die Zielerreichung,
  • Überprüfung von Umsetzung und Zielerreichung des Projekts (Evaluation) und
  • Schlussfolgerung und Dokumentation.
  1. Nachweis Bildungsabschluss
    Wenn bei der Beantragung von Personalausgaben die zukünftige Inhaberin bzw. der zukünftige Inhaber der Personalstelle bereits bekannt ist, ist der Nachweis über den höchsten beruflichen Bildungsabschluss dem Förderantrag beizulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter: Beccaria-Standards

Formulare zum Download

Fördersignets zum Download

An geeigneter Stelle ist die Öffentlichkeit auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen mit folgendem Text zu informieren: »Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlosse­nen Haushaltes«. Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Die Nichterfüllung dieser Informationspflicht kann eine Rückforderung der gewährten Landesmittel nach sich ziehen.

Bei schriftlichen Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen ist in geeigneter Weise auf die Finanzierung durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Es ist mindestens folgende oder eine inhaltsgleiche Formulierung zu verwenden: »Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsi­schen Landtag beschlossenen Haushaltes«.

Geeignete Stellen im Sinne der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid sind unter anderem Internetauftritte, E-Mail Signatur, Flyer, Plakate, Rollups, allgemein Werbegegenstände, Drucksachen sowie ggf. weitere öffentlichkeitswirksame Gegenstände. Bei Geständen, bei welchen Aufgrund von Art und Größe die Formulierung nicht platziert werden kann (z. B. Kugelschreiber), kann die Formulierung weg gelassen werden, im Zweifelsfall sollte Rücksprache mit dem LPR gehalten werden.

Fördersignets mit ASSKomm LPR Logos sowie dem Hinweis das die Finanzierung über den Freistaat Sachsen veranlasst wird
 

Von ASSKomm geförderte Projekte

Hier können Sie einen Einblick in die Projekte verschiedener Kommunen erhalten, die von ASSKomm in der Vergangenheit schon gefördert wurden, aktuell und in der Zukunft noch gefördert werden. Mit der Förderrichtlinie Kommunale Prävention wird das Ziel verfolgt, Präventionsstrukturen dauerhaft zu etablieren. 

Personalausgaben

zeigt Piktogramm von 3 Personen welche sich gegenüber stehen

Sachausgaben

zeigt Piktogram welches Geld darstellen soll: 2 Münzen und 1 Geldschein mit Eurozeichen alles auf grünem Hintergrund

Kommunen, die von ASSKomm gefördert werden

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